Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 05.07.2005 - 14 U 139/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
Abwasserleitung durch Nachbargrundstück: Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers - Deutsches Notarinstitut
BGB § 1004
Nachträglicher Wegfall der Duldungspflicht nach hessischem Nachbarrecht durch nunmehr eingetretene erhebliche Beeinträchtigung (Bebauung des beeinträchtigten Grundstücks)
- Judicialis
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Duldungspflicht bei nachträglicher Beeinträchtigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Stilllegung eines Abwasserkanals; Durchleitung eines Abwasserrohres durch ein Grundstück als Eigentumsbeeinträchtigung; Erhebliche Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks; Pflicht zur Duldung einer Abwasserleitung aus dem nachbarlichen ...
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Duldungspflicht bei Grundstücksentwässerung
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Störender Kanal des Nachbarn
Verfahrensgang
- LG Fulda, 12.05.2004 - 4 O 539/03
- OLG Frankfurt, 05.07.2005 - 14 U 139/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.01.2003 - V ZR 143/02
Entstehung eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch spätere …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.07.2005 - 14 U 139/04
Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich daher auch eine Pflicht zur Duldung einer Abwasserleitung gegenüber dem Nachbarn ergeben (vgl. BGH NJW 2003, 1392).Auch der BGH erkennt an, dass im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses der betroffene Grundstücksnachbar in Ausnahmefällen eine Verlegung der Rohre verlangen könnte, wenn er durch den Verlauf der Rohre in der Nutzbarkeit seines Grundstückes beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW 2003, 1392, 1393).
- LG Frankfurt/Main, 30.06.2021 - 1 O 91/20 Da also nach ausdrücklicher höchstrichterlicher Rechtsprechung die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dann zur Anwendung gelangen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Nachbarrechte der Länder im Einzelfall nicht zu einem billigen Ausgleich der Interessen unter den Nachbarn führen, stellen die Bestimmung der §§ 30, 33 HNRG zur Überzeugung der Kammer entgegen anders lautender Rechtsprechung (Landgericht Frankfurt Urt. V. 26.2.2016, 2-17 O 108/15, Seite 4; Oberlandesgericht Frankfurt Urt. V. 5.7.2005, 14 U 139/04, Rn. 21 zitiert nach Juris) keine Kodifizierung dieses Rechtsinstituts dar.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von dem durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 5.7.2005 entschiedenen Fall (Aktenzeichen 14 U 139/04).